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BFSO

§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/9#abs-1 (1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/9#abs-2 (2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/9#abs-3 (3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 8 § 10