Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 8 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/8#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung noch nicht getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/8#abs-2 (2) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/8#abs-3 (3) Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern unter Berücksichtigung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, gilt dies entsprechend.