Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 87 Ausbildungsziel
Stand: 27.08.2026
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Operationstechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.