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BFSO§ 21 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/21#abs-1 (1) Die Jahresfortgangsnote eines Pflicht- oder Wahlpflichtfachs wird auf Grund der Leistungsnachweise nach § 15 in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses dienen kann, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/21#abs-2 (2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/21#abs-3 (3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.