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BFSO

§ 7 Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/7#abs-1 (1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll

1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,

2. im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,

3. im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder

4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/7#abs-2 (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichend personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.

§ 6 § 8