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§ 73 BFSO (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.

(2) Es gelten ferner nicht

1. an Berufsfachschulen für

a)

Anästhesietechnische Assistenz,

b)

Medizinische Technologie,

c)

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

d)

Operationstechnische Assistenz und

e)

Pflegeberufe

die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und

2. an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.