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§ 66 BFSO (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1. An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,

2. Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und

3. Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.