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BFSO

§ 3 Aufnahmeverfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/3#abs-1 (1) Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus. Die Bewerbungsfrist wird von der Schule auf der Grundlage von Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/3#abs-2 (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist:

1. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder soweit dieses noch nicht vorliegt, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses,

2. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,

3. eine Erklärung darüber, ob bereits

a)

eine Zulassung zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorliegt, oder

b)

an der Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen worden ist und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, und

4. soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/3#abs-3 (3) Wird dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beigefügt, ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nachzureichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/3#abs-4 (4) Folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers werden verarbeitet:

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum und -ort,

3. Geschlecht,

4. Anschrift und Telefonnummer,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Religionszugehörigkeit, sofern eine Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist,

7. Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für die Ausbildung von Bedeutung ist,

8. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie

9. bei Minderjährigen der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Eltern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/3#abs-5 (5) Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. Sind im Notfall nicht die Eltern Minderjähriger zu benachrichtigen, sondern eine dritte Person, ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person jeweils deren Einwilligung erforderlich. Dieser genannten Person ist es freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen. Widerspricht sie später einer weiteren Verwendung ihrer E-Mail-Adresse, ist diese von der Schule unverzüglich zu löschen.

§ 2 § 4