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BFSO

§ 4 Auswahlverfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/4#abs-1 (1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/4#abs-2 (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1. 75 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einen berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss,

2. 20 Prozent an die Bewerbergruppe mit einem berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss und

3. 5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/4#abs-3 (3) Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. Liegt das Abschlusszeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers maßgeblich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/4#abs-4 (4) Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses wird mit jeder erneuten Bewerbung jeweils um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben, wenn die Bewerbung im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/4#abs-5 (5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

§ 3 § 5