Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 2 Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/2#abs-1 (1) Die Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/2#abs-2 (2) Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/2#abs-3 (3) Es wird in Lernfeldern oder in Fächern unterrichtet. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. Die Vorschriften für Lernfelder gelten für Fächer entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/2#abs-4 (4) Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. Sie sind in Klassenstufen gegliedert. Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr, bei einer Teilzeitausbildung entsprechend länger.