Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 24 Prüfungsausschuss
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-1 (1) An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2. als Vertreter des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und
3. die Lehrkräfte, die in den Prüfungslernfeldern der Abschlussprüfung unterrichtet oder die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Vertreterin oder Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-4 (4) Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Ausschluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/24#abs-6 (6) Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.