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§ 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/15#abs-1 (1) Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet diese unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/15#abs-2 (2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.

§ 14 § 16