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§ 15 BFSO (Sachsen) — Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet diese unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.