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BFSO

§ 14 Nachteilsausgleich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/14#abs-1 (1) Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/14#abs-2 (2) Die Berufsfachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/14#abs-3 (3) Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen. Diese leitet die Nachweise unverzüglich an die zuständige Prüfungsbehörde weiter. Während des Prüfungsverfahrens legt die zuständige Prüfungsbehörde die Maßnahmen gemäß Absatz 2 fest.

§ 13 § 15