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BFSO

§ 13 Bewertung der Leistungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/13#abs-1 (1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung. Diese Schülerleistungen sind von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Es werden nur ganze Noten vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/13#abs-2 (2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden:

1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,

2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,

3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,

4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,

5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,

6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/13#abs-3 (3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Einzelleistung jedes Gruppenmitglieds auszuweisen und zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/13#abs-4 (4) Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis bescheinigt. Diese Teilnahmebescheinigung kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

§ 12 § 14