Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 106 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/106#abs-1 (1) Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben. Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/106#abs-2 (2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.