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BFSO

§ 105 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/105#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/105#abs-2 (2) Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1. einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 20 Minuten,

2. einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 45 Minuten,

3. einen rhythmisch-instrumentalen Test mit einer Dauer von 15 Minuten,

4. eine Arbeitsprobe mit einer Dauer von 40 Minuten und

5. ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.

§ 104 § 106