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eGBRStVtr

Artikel 8 Beschlussfassung des Länderbeirats

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/8#abs-1 (1) ¹Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. ²Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. ³Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/8#abs-2 (2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

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