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eGBRStVtr

Artikel 10 Beschlussfassung des Fachbeirats

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/10#abs-1 (1) ¹Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. ²Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ³Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. ⁴Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/10#abs-2 (2) ¹Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

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