Gesetze / Landesrecht Sachsen / eGBR-Staatsvertrag

eGBRStVtr

Artikel 11 Schlussvorschriften

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-1 (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ³Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-2 (2) ¹Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-3 (3) ¹Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-4 (4) ¹Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. ²Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-5 (5) ¹Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. ²Das Sitzland führt die Abwicklung durch. ³Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. ⁴Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. ⁵Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.

Unterschriften

Stuttgart, den 29. April 2021

Für das Land Baden-Württemberg

Der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration

Manfred Lucha

München, den 10. März 2021

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek

Berlin, den 3. August 2021

Für das Land Berlin

Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin

Dilek Kalayci

Potsdam, den 6. September 2021

Für das Land Brandenburg

Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration

und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Bremen, den 15. Oktober 2021

Für die Freie Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Gesundheit,

Frauen und Verbraucherchutz

Claudia Bernhard

Hamburg, den 24. November 2021

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Die Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Soziales,

Familie und Integration

Dr. Melanie Leonhard

Wiesbaden, den 29. März 2021

Für das Land Hessen

Der Staatsminister für Soziales und Integration

Kai Klose

Schwerin, den 17. Februar 2021

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

Harry Glawe

Hannover, den 29. Juli 2021

Für das Land Niedersachsen

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Daniela Behrens

Düsseldorf, den 15. Dezember 2020

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef Laumann

Mainz, den 22. April 2021

Für das Land Rheinland-Pfalz

die Ministerin für Soziales, Arbeit,

Gesundheit und Demografie

Sabine Bätzing-Lichtenthäler

Dresden, den 1. November 2021

Für den Freistaat Sachsen

Die Staatsministerin für Soziales

und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Petra Köpping

Magdeburg, den 15. März 2021

Für das Land Sachsen-Anhalt

Die Ministerin für Arbeit, Soziales

und Integration des Landes

Petra Grimm-Benne

Kiel, den 18. Januar 2021

Für das Land Schleswig-Holstein

Der Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend,

Familie und Senioren

Dr. Heiner Garg

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