Gesetze / Landesrecht Sachsen / eGBR-Staatsvertrag
eGBRStVtrArtikel 11 Schlussvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-1 (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ³Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-2 (2) ¹Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-3 (3) ¹Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-4 (4) ¹Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. ²Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/11#abs-5 (5) ¹Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. ²Das Sitzland führt die Abwicklung durch. ³Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. ⁴Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. ⁵Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.
Unterschriften
Stuttgart, den 29. April 2021
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration
Manfred Lucha
München, den 10. März 2021
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek
Berlin, den 3. August 2021
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin
Dilek Kalayci
Potsdam, den 6. September 2021
Für das Land Brandenburg
Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration
und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Bremen, den 15. Oktober 2021
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherchutz
Claudia Bernhard
Hamburg, den 24. November 2021
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Soziales,
Familie und Integration
Dr. Melanie Leonhard
Wiesbaden, den 29. März 2021
Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Soziales und Integration
Kai Klose
Schwerin, den 17. Februar 2021
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe
Hannover, den 29. Juli 2021
Für das Land Niedersachsen
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Daniela Behrens
Düsseldorf, den 15. Dezember 2020
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef Laumann
Mainz, den 22. April 2021
Für das Land Rheinland-Pfalz
die Ministerin für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Dresden, den 1. November 2021
Für den Freistaat Sachsen
Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Magdeburg, den 15. März 2021
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Arbeit, Soziales
und Integration des Landes
Petra Grimm-Benne
Kiel, den 18. Januar 2021
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend,
Familie und Senioren
Dr. Heiner Garg