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Artikel 10 eGBRStVtr (Sachsen) — Beschlussfassung des Fachbeirats

eGBR-Staatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) ¹Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. ²Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ³Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. ⁴Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) ¹Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.