Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 1 Qualitätssicherung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/1#abs-1 (1) 1 Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. 2 Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/1#abs-2 (2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/1#abs-3 (3) 1 Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. 2 Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.

Art 2