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Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 10 Vorstand

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-1 (1) ¹Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. ²Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-2 (2) Dem Vorstand gehören an:

1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

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