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StudienakkreditierungsstaatsvertragArtikel 10 Vorstand
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-1 (1) ¹Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. ²Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-2 (2) Dem Vorstand gehören an:
1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.