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StudienakkreditierungsstaatsvertragArtikel 9 Akkreditierungsrat
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-1 (1) ¹Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. ²Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. ³Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. ⁴Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-2 (2) ¹Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5. zwei Studierende,
6. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
²Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) für die Dauer von vier Jahren bestellt. ³Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. ⁴Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. ⁵Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. ⁶Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. ⁷Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ⁸Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. ⁹Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-3 (3) ¹Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. ²Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. ³Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-4 (4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-5 (5) ¹Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. ²Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/9#abs-6 (6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.