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# Artikel 10 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Sachsen) — Vorstand

Studienakkreditierungsstaatsvertrag  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) ¹Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. ²Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Artikel 10 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/10

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