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Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 11 Stiftungsrat

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/11#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/11#abs-2 (2) ¹Dem Stiftungsrat gehören an:

1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

²Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. ³Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. ⁴Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. ⁵Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

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