Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen§ 6 Wohnsitz und Aufenthalt
Stand: 26.08.2026
Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß §§ 1 und 2 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den aufnehmenden Gemeinden.