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§ 6 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen) — Wohnsitz und Aufenthalt

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß §§ 1 und 2 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den aufnehmenden Gemeinden.