Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß §§ 1 und 2 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den aufnehmenden Gemeinden.
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Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß §§ 1 und 2 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den aufnehmenden Gemeinden.