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IT-Staatsvertrag

§ 5 Errichtung und Aufgaben

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/5#abs-1 (1) ¹Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). ²Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. ³Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. ⁴Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/5#abs-2 (2) ¹Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. ²Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/5#abs-3 (3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/5#abs-4 (4) ¹Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. ²Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/5#abs-5 (5) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.

§ 4 § 6