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IT-Staatsvertrag

§ 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/6#abs-1 (1) ¹Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. ²Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/6#abs-2 (2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/6#abs-3 (3) ¹Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. ²Für die Beamtinnen und Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. ³Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG ) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/6#abs-4 (4) ¹Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. ²Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/6#abs-5 (5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.

§ 5 § 7