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IT-Staatsvertrag

§ 11 Änderung, Kündigung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/11#abs-1 (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/11#abs-2 (2) ¹Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. ²Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/11#abs-3 (3) ¹Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. ²Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. ³Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/11#abs-4 (4) ¹Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. ²Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. ³In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. ⁴Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

§ 10 § 12