Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

IT-Staatsvertrag

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/12#abs-1 (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/12#abs-2 (2) Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/12#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/12#abs-4 (4) Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/12#abs-5 (5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Berlin, den 18. November 2009

Dr. Thomas de Maiziére

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den 10. November 2009

Günther H. Oettinger

Für den Freistaat Bayern:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Horst Seehofer

Für das Land Berlin:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg:

Potsdam, den 4. November 2009

Matthias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Ole von Beust

Für das Land Hessen:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Roland Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Erwin Sellering

Für das Land Niedersachsen:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Christian Wulff

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Dr. Jürgen Rüttgers

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Kurt Beck

Für das Saarland:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen.

Mainz, den 30. Oktober 2009

Stanislaw Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Für das Land Schleswig-Holstein:

Mainz, den 30. Oktober 2009

Peter Harry Carstensen

Für den Freistaat Thüringen:

Erfurt, den 20. November 2009

Christine Lieberknecht

§ 11