Gesetze / Landesrecht Sachsen / IT-Staatsvertrag
IT-Staatsvertrag§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-1 (1) ¹Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. ²Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-2 (2) ¹Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. ²Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. ³Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-3 (3) ¹Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. ²Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. ³Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. ⁴Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. ⁵Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-4 (4) ¹Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. ²Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-5 (5) ¹Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. ²Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. ³Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.
Berlin, den 18.11.2009
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Thomas de Maizière
Stuttgart, den 10.11.2009
Für das Land Baden-Württemberg
Günther H. Oettinger
Mainz, den 30.10.2009
Für den Freistaat Bayern
Horst Seehofer
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Berlin
Klaus Wowereit
Potsdam, den 04.11.2009
Für das Land Brandenburg
Matthias Platzeck
Mainz, den 30.10.2009
Für die Freie Hansestadt Bremen
Jens Böhrnsen
Mainz, den 30.10.2009
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ole von Beust
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Hessen
Roland Koch
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Erwin Sellering
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Niedersachsen
Christian Wulff
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen Rüttgers
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt Beck
Mainz, den 30.10.2009
Für das Saarland
Peter Müller
Mainz, den 30.10.2009
Für den Freistaat Sachsen
Stanislaw Tillich
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Mainz, den 30.10.2009
Für das Land Schleswig-Holstein
Peter Harry Carstensen
Erfurt, den 20.11.2009
Für den Freistaat Thüringen
Christine Lieberknecht