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IT-Staatsvertrag

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-1 (1) ¹Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. ²Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-2 (2) ¹Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. ²Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. ³Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-3 (3) ¹Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. ²Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. ³Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. ⁴Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. ⁵Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-4 (4) ¹Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. ²Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/12#abs-5 (5) ¹Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. ²Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. ³Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.

Berlin, den 18.11.2009

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Thomas de Maizière

Stuttgart, den 10.11.2009

Für das Land Baden-Württemberg

Günther H. Oettinger

Mainz, den 30.10.2009

Für den Freistaat Bayern

Horst Seehofer

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Berlin

Klaus Wowereit

Potsdam, den 04.11.2009

Für das Land Brandenburg

Matthias Platzeck

Mainz, den 30.10.2009

Für die Freie Hansestadt Bremen

Jens Böhrnsen

Mainz, den 30.10.2009

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Ole von Beust

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Hessen

Roland Koch

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Erwin Sellering

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Niedersachsen

Christian Wulff

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen Rüttgers

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Rheinland-Pfalz

Kurt Beck

Mainz, den 30.10.2009

Für das Saarland

Peter Müller

Mainz, den 30.10.2009

Für den Freistaat Sachsen

Stanislaw Tillich

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Schleswig-Holstein

Peter Harry Carstensen

Erfurt, den 20.11.2009

Für den Freistaat Thüringen

Christine Lieberknecht

§ 11