Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung

SeeLAuFV

§ 3 Theoretische Ausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/3#abs-1 (1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/3#abs-2 (2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

§ 2 § 4