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# § 3 SeeLAuFV — Theoretische Ausbildung

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.

(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 3 SeeLAuFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/3

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