Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/2#abs-1 (1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/2#abs-2 (2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/2#abs-3 (3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.