Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/5#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/5#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/5#abs-3 (3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.
Änderungsverlauf
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02.07.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2017 (BGBl. I 2268)
BGBl. 2017 I S. 2268
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.