Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/6#abs-1 (1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/6#abs-3 (3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
Änderungsverlauf
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02.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2017 (BGBl. I 2268)
BGBl. 2017 I S. 2268
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.