Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 3 Benannte Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die benannte Stelle muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/3?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412 934)
BGBl. 2020 I S. 412
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02.07.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2017 (BGBl. I 2268)
BGBl. 2017 I S. 2268
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25.09.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2015 (BGBl. I 1664)
BGBl. 2015 I S. 1664
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 549 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.