Gesetze / RL (EU) 2019/2034

RL (EU) 2019/2034

Art 8 Unionsweite Dimension der Aufsicht

Stand: 02.10.2026

Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützen sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

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