Art 9 Anfangskapital
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/9#abs-1 (1) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist, beträgt 750 000 EUR.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/9#abs-2 (2) Bei einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf, beträgt das Anfangskapital, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung einer Anlagetätigkeiten erforderlich ist, 75 000 EUR.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/9#abs-3 (3) Das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU erforderliche Anfangskapital einer anderen als der in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Wertpapierfirma beträgt 150 000 EUR.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/9#abs-4 (4) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die für die Erbringung oder Ausübung der in Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten zugelassen ist, beträgt 750 000 EUR, wenn diese Wertpapierfirma Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf.