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# Art 8 RL (EU) 2019/2034 — Unionsweite Dimension der Aufsicht

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützen sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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