Art 14 Beihilfe, Anstiftung und Versuch
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 8, 11 und 12 strafbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/14#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 strafbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/14#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3, 6, 7, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und den Artikeln 11 und 12, mit Ausnahme des Besitzes nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und der Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j, strafbar ist.