Gesetze / RL (EU) 2017/2397

RL (EU) 2017/2397

Art 13 Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

Stand: 02.10.2026

Bei Ablauf eines Unionsbefähigungszeugnisses verlängern die Mitgliedstaaten das Zeugnis und gegebenenfalls die darin enthaltenen besonderen Berechtigungen auf Antrag unter den folgenden Voraussetzungen:

a) bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 6 Buchstabe d müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein;

b) bei Unionsbefähigungszeugnissen für besondere Tätigkeiten müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein.

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