Gesetze / RL (EU) 2017/2397

RL (EU) 2017/2397

Art 6 Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie

a) Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;

b) Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;

c) unter Radar fahren;

d) Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;

e) in Großverbänden fahren.

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