Art 11 Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen Unionsbefähigungszeugnisse aus, nachdem sie überprüft haben, ob die von den Antragstellern vorgelegten Urkunden echt und gültig sind und ob für die Antragsteller nicht bereits ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-3 (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Unionsbefähigungszeugnisse und für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-4 (4) Die Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft endet spätestens am Tag der nächsten nach Artikel 23 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-5 (5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Beschränkung sind Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) höchstens 13 Jahre gültig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11#abs-6 (6) Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten sind höchstens fünf Jahre gültig.