Art 12 Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen beantragen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte besondere Berechtigung erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die Antragsteller für besondere Berechtigungen für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die nach Artikel 20 festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllen, für den die Berechtigung erforderlich ist; c) darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten besonderen Berechtigungen aus, nachdem sie überprüft haben, ob die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden echt und gültig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/12#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde, die die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) ausstellt, im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster in dem Zeugnis (Patent) alle nach Artikel 6 ausgestellten besonderen Berechtigungen angibt. Die Gültigkeit einer solchen besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/12#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels wird die in Artikel 6 Buchstabe d genannte besondere Berechtigung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster als Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ausgestellt; ihre Gültigkeitsdauer wird nach Artikel 11 Absatz 6 festgelegt.