Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 159 Spaltung ohne Erlöschen der gespalteten Gesellschaft

Stand: 02.10.2026

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass die gespaltene Gesellschaft erlischt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels mit Ausnahme des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

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