Art 158 Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt
Stand: 02.10.2026
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.