Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 158 Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt

Stand: 02.10.2026

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.

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