Art 34 Verfahrensgarantien und Transparenz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/34#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder auf dessen Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/34#abs-2 (2) Betrifft das Zulassungsverfahren eine zugelassene aufnehmende Einrichtung gemäß den Artikeln 9 und 15, wird abweichend von Absatz 1 dieses Artikels die Entscheidung über den vollständigen Antrag so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen getroffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/34#abs-3 (3) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die Frist in den Absätzen 1 oder 2 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/34#abs-4 (4) Die Gründe für eine Entscheidung, einen Antrag für unzulässig zu erklären oder abzulehnen oder eine Verlängerung zu verweigern, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen, werden dem Drittstaatsangehörigen schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen, können zusätzlich auch der aufnehmenden Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/34#abs-5 (5) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 34 RL (EU) 2016/801 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.04.2026 – C-320/26
- EuGH, 19.06.2025 – C-299/23Zitiert von 2
- EuGH, 29.07.2024 – C-14/23Zitiert von 4
- EuGH, 16.11.2023 – C-14/23
- EuGH, 10.03.2021 – C-949/19Zitiert von 8
- EuGH, 03.04.2025 – C-525/23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.11.2025 – C-525/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 29.06.2018 – 17 K 448.17 V
- VG Berlin, 11.09.2017 – 4 K 2.17 VZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 34 RL (EU) 2016/801 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.